Downloads, Formulare & Links
A
- Abfallentsorgungskalender 2024
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Abfallwirtschaft und Umweltschutz
Bereiche: Hausmüll, Biomüll, Restmüll, Problemstoffe, Altwertstoffe, Elektronikschrott usw.
- Abfall (Tipps zum Umgang)
- Abfallentsorgung richtig gemacht
- Richtiger Umgang mit dem Bioabfall
- Abfallgebühren
- Abfallgebührenordnung
- Abfuhrordnung
Nähere Bestimmungen sind in folgenden Verordungen geregelt.
- Allgemeines Anbringen
- Abstellen eines KFZ ohne Kennzeichen
- Abgabengruppenverordnung (Bludenz ist in die Ortsklasse C einzureihen)
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aks Gesundheit GmbH
Sozialpsychiatrische Dienste
Hermann-Sanderstraße 3 / 1
6700 Bludenz
05574 202 - 4200
F 05574 202 - 94200
spd.bz@aks.or.at -
Altenheim
Spitalgase 12
6700 Bludenz -
Altkleider
Tragbare Altkleider und noch tragbare Schuhe können über die im Stadtgebiet aufgestellten Altkleidercontainer der CARITAS entsorgt werden.
- Altstadtsatzung
- Altstadtsatzung
- Geltungsbereich
- Förderungsrichtlinien
- Altstoffsammelzentrum Öffnungszeiten
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Altwertstoffe (Glas, Metall)
Die im Haushalt anfallenden Verpackungs-Altwertstoffe können über die 52 aufgestellten Altwertstoffstationen entsorgt werden.
-
Amtsärztliche Untersuchung
BH Bludenz
05552 61 360 -
Anträge
Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen an das Amt der Stadt Bludenz können auch per E-Mail unter stadt@bludenz.at eingebracht werden. Solche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt.
- Anregung zur Straßenverkehrsordnung
-
Archiv
Es besteht die Möglichkeit, Archivmaterialien auszuheben. Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung.
- Arbeitnehmerschutz
-
Kammer für Arbeiter und Angestellte
Bahnhofplatz 2
6700 Bludenz
05552/62738 -
Arbeitsinspektorat Bregenz
Rheinstraße 57
Bregenz
05574/78601
-
Arbeitslosengeld
Arbeitsmarktservice
Bahnhofplatz 1
6700 Budenz
Tel. 05552/62373 -
Arbeitsmarktförderung
Arbeitsmarktservice
Bahnhofplatz 1
6700 Budenz
Tel. 05552/62373 -
Auslandsstipendium
Förderungsbeitrag der Stadt Bludenz für Auslandsstudien
- Ausnahmen aus der Straßenverkehrsordnung in Einzelfällen
- Arbeiten auf oder neben der Straße - Antrag auf Genehmigung für Gemeindestraßen
- ARA Rechnungsabschluss
B
- Baubewilligung - Bauanzeige
- Baueingabe (Bauantrag bzw. Bauanzeige)
- Baugrundlagenbestimmung
- Antrag zur Baugrundlagenbestimmung
-
Neue Verordnung zur Baugrundlagenbestimmung
Seit 1. Juli ist die Beantragung einer Baugrundlagenbestimmung in Bludenz notwendig
- Behindertenhilfe
-
Arbeitskreis für Vorsorge- und Sozialmedizin
Beratung, Hilfe und Therapie
-
Institut für Sozialdienste
Beratung, Hilfe und Therapie
-
Landesinvalidenamt
weitere Auskunftsmöglichkeiten
-
Zivilinvalidenverband
weitere Auskunftsmöglichkeiten
Rehabilitation für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, vorschulische Betreuung; erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder: Formulare und Anträge beim zuständigen Finanzamt.
- Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 StVO)
- Bestätigung Baugrundstück bebaut
- Besondere Wahlbehörde - Antrag auf Besuch
- Blackout
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Brandschutz
Vorbeugender Brandschutz im häuslichen Bereich
D
- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
- Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DSGVO
- Antrag auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO
- Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO
- Antrag auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO
- Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DSGVO
Falls Sie Eingaben bezüglich des Datenschutzgesetzes an die Stadt Bludenz richten wollen, dann finden Sie die entsprechenden Formulare hier.
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Datenschutzerklärung Website
Die Stadt Bludenz betreibt die Webseite www.bludenz.at. Als Betreiber der Webseite nimmt die Stadt Bludenz den Datenschutz sehr ernst und behandelt personenbezogene Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
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Datenschutzerklärung Videoüberwachung
Die Stadt Bludenz betreibt in Teilbereichen des Stadtgebietes eine Videoüberwachung. Die Aufnahme und Speicherung von Bildmaterial (Fotos oder Videos) erfolgt auf der Grundlage unseres berechtigten Interesses sowie im öffentlichen Bereich in Vollziehung der Gesetze (Strafprozessordnung, Sicherheitspolizeigesetz, Abfallordnung bzw. Abfallwirtschaftsgesetz, usw.
- Denkmalschutz
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Bundesdenkmalamt Bregenz
Amtsplatz 1
05574/42101
Bauliche Veränderungen sowie der Abbruch von denkmalgeschützten Objekten brauchen im Zusammenhang mit der baubehördlichen Bewilligung auch die schriftliche Bewilligung des Bundesdenkmalamtes Bregenz.
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Drogenberatung
Do it yourself
Kasernplatz 7
6700 Bludenz
E
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Ehefähigkeitszeugnis
Informationen zu österreichischen Ehefähigkeitszeugnissen (Österreicher heiraten im Ausland).
Wenn ein(e) ÖsterreicherIn im Ausland heiratet, verlangt das ausländische Standesamt oftmals ein „Ehefähigkeitszeugnis“. Dieses Zeugnis ist eine Bestätigung, dass nach österreichischem Recht der Eheschließung der beiden im Zeugnis angeführten Verlobten keine rechtlichen Ehehindernisse entgegenstehen und die Ehe im Ausland nach österreichischem Recht geschlossen werden kann.
Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses können Sie sich an ein beliebiges österreichisches Standesamt wenden. Es werden für das Ehefähigkeitszeugnis in der Regel dieselben Dokumenten von beiden Verlobten (auch vom ausländischen Partner) benötigt, wie sie für eine Eheschließung in Österreich vorzulegen sind. Beachten Sie hierzu die Informationen auf der Seite Eheschließungen.
Welche Dokumente Sie im Ausland für die Eheschließung tatsächlich benötigen, können Sie nur bei den zuständigen Behörden des betreffenden Staates erfahren. Informationen dazu kann Ihnen eventuell auch die zuständige Österreichische Botschaft erteilen.
Mit Deutschland, der Schweiz und Italien gibt es Abkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen. In diesen Fällen kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch über das Heiratsstandesamt im Ausland gestellt werden.
Wenn Sie ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis brauchen, informieren Sie sich unbedingt rechtzeitig bei Ihrem Wohnsitzstandesamt über die notwendigen Unterlagen, die Abwicklung und Kosten. -
Eheschließung
In Österreich kommt eine vor dem staatlichen Rechtsbereich gültige Eheschließung nur dann zustande, wenn sie von einem Standesbeamten vorgenommen wird. Konfessionelle Eheschließungen haben für den staatlichen Bereich keine Rechtswirkung.
Anmeldung zur Eheschließung
Die Anmeldung (bei der beide Verlobten persönlich anwesend sein müssen) kann bei jedem Standesamt in Österreich erfolgen.
Die Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor dem Trauungstermin erfolgen. Eine telefonische Terminvereinbarung für die Anmeldung wird empfohlen.Dokumente für die Eheschließung:
Österreichische Staatsbürger, die im Inland geboren wurden, benötigen lediglich einen gültigen Lichtbildausweis. Bei Auslandsbezug (zB Geburt oder Wohnsitz im Ausland, fremde Staatsangehörigkeit kontaktieren Sie uns direkt und rechtzeitig. Wir geben Ihnen dann je nach Sachlage und involviertem Staat bekannt, welche Dokumente wir benötigen und ob eine Beglaubigung / Übersetzung erforderlich ist.
Gebühreninfo (Bundesstempelgebühren und Verwaltungsabgaben)
Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: € 50,00
Ausländische Schriften, die im Verfahren vorgelegt werden müssen: € 80,00
Trauung: € 5,45
Abtretung an anderes Standesamt: € 5,45
Heiratsurkunde, pro Urkunde: € 2,10
Dazu können weitere Kosten für Namenserklärungen (bei Erklärungen nach ausländischem Recht oder bei Namenserklärungen für Kinder) kommen. -
Einbürgerung
Vorarlberger Landesregierung
Landhaus Bregenz -
Eingetragene Partnerschaft
Das Rechtsinstitut der Eingetragenen Partnerschaft steht seit 01.01.2019 sowohl gleich-, wie auch verschiedenengeschlechtlichen Paaren offen. Unterschiede zur Ehe gibt es nur wenige (z.B. in Abstammungssachen und Obsorge gemeinsamer Kinder). Ein Wechsel von der Ehe in die Eingetragenen Partnerschaft bzw. umgekehrt ist nicht vorgesehen, sprich nur dann möglich, wenn diese vor dem 01.01.2019 eingegangen wurde.
Die Verpartnerung erfolgt auf dem Standesamt und ist nur dann gültig, wenn sie von einem Standesbeamten vorgenommen wird. Mit der protokollierten Erklärung, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, sowie deren Unterfertigung durch die Partner und den zuständigen Beamten kommt diese rechtswirksam zustande.
Anmeldung zur Verpartnerung
Die Anmeldung (bei der beide Partner persönlich anwesend sein müssen) kann bei jedem Standesamt in Österreich erfolgen.
Die Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor der Verpartnerung erfolgen. Eine telefonische Terminvereinbarung für die Anmeldung wird empfohlen.Dokumente für die Verpartnerung
Österreichische Staatsbürger, die im Inland geboren wurden, benötigen lediglich einen gültigen Lichtbildausweis. Bei Auslandsbezug (zB Geburt oder Wohnsitz im Ausland, fremde Staatsangehörigkeit kontaktieren Sie uns direkt und rechtzeitig. Wir geben Ihnen dann je nach Sachlage und involviertem Staat bekannt, welche Dokumente wir benötigen und ob eine Beglaubigung / Übersetzung erforderlich ist. -
Einheitswertfeststellung
Finanzamt Feldkirch
Reichsstraße 154
6800 Feldkirch
Tel. 05522/301-0 - Einzugsermächtigung
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Emissionen
Umweltinstitut des Landes Vorarlberg
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Essen auf Rädern
Anmeldung bei der Sozialabteilung der Stadt Bludenz
F
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Familienhilfe
Die Familienhilfe bietet Familien, deren Familienleben durch besondere Ereignisse aus der Balance geraten ist, fachlich qualifizierte Entlastung und umfassende Betreuung.
Die speziell ausgebildeten Fachkräfte unterstützen und entlasten Familien mit Kindern, pflegende Angehörige und kurzfristig auch ältere Menschen, wenn keine anderen Dienste zur Verfügung stehen. Die Familienhilfe ermöglicht Familien in schwierigen Situationen ein annähernd normales Familienleben in der gewohnten Umgebung und sorgt für die Aufrechterhaltung des vertrauten Alltags.
Familienhilfe der Caritas Vorarlberg - Fenstertausch ÖBB Strecke Bludenz-Moos bis Winkeltobel
- Informationsblatt
- Antrag Objektschutz
- Tabelle Objektschutz
- Informationen zur Datenverarbeitung
Im Jahr 2014 wurde durch die ÖBB ein unabhängiges Ingenieurbüro mit einer lärmtechnischen Messung entlang der Bestandsstrecke Bludenz-Moos bis Winkeltobel beauftragt.
Die Ergebnisse zeigten, dass entlang der Bahntrasse in diesem Bereich eine Lärmbelastung vorliegt. Für betroffene Anrainer besteht daher nun die Möglichkeit einer Fensterförderung. Voraussetzungen für einen Fenstertausch sind vorliegende Grenzwertüberschreitungen sowie eine Baubewilligung vor dem 1.1.1993.
Die Abwicklung der Fensterförderung erfolgt über die ÖBB-Infrastruktur AG, die Stadt Bludenz beteiligt sich an der Fensterförderung mit einem anteiligen Kostenersatz von 20 Prozent.
ÖBB-Infrastruktur AG
6020 Innsbruck, Claudiastraße 2
infrastruktur.oebb.at-
Feuerbeschau
Feuerpolizeibehörde ist der Bürgermeister. Im Gemeindegebiet von Bludenz wird die Feuerbeschau in allen beschaupflichtigen Gebäuden periodisch alle sechs Jahre durchgeführt. Dabei wird überprüft, ob sich die Feuerstätten und Rauchfänge in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Die Überprüfung der Feuerstätten nach dem Luftreinhaltegesetz erfolgt durch den örtlichen zuständen Kaminkehrermeister bzw. das Feuerbeschau-Organ.
Für nähere Auskünfte steht das Bauamt der Stadt Bludenz zur Verfügung.
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Feuerbrand
Auskünfte erteilt Stadtgärtner Lorenz Bischof
0664/4137416 - Feuerwehren
- Feuerwehr der Stadt Bludenz
- Orts-Feuerwehr Bings-Stallehr
- Betriebsfeuerwehr Firma Getzner
- Betriebsfeuerwehr Firma Mondelez
Das ureigenste Aufgabengebiet der Feuerwehr liegt, wie der Name schon sagt, in der Abwehr von Feuer und der Bekämpfung von Bränden. Dies geschieht auf zweierlei Arten: sowohl im vorbeugenden als auch im aktiven Brandschutz.
Der vorbeugende Brandschutz setzt sich aus allen Gebieten zusammen, die mit der Verhinderung von Bränden zu tun haben, wie z.B. Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen, Baubegehungen, beratende Tätigkeiten im Bereich des Brandschutzes für Firmen und Betriebe bzw. auch Privatpersonen, Brandschutzerziehung bei Besuchen von Schulen und Kindergärten, usw.
- Finanzamt Feldkirch
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Flächenwidmungsplan
Im Flächenwidmungsplan ist die Widmung aller Flächen innerhalb eines Gemeindegebietes dargestellt. Jeder Bürger kann sich in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Bludenz über den Inhalt des Flächenwidmungsplanes informieren. Bei Änderungswünschen ist zu beachten, dass diese einer Beschlussfassung der Stadtvertretung und einer Genehmigung der Vorarlberger Landesregierung bedürfen. Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu einer Entscheidung ist allerdings mit 6 bis 12 Monaten zu rechnen.
- Förderrichtlinien Kultur
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Friedhof
Verwaltung des städtischen Friedhofes St. Peter durch das Bürgerservice.
Friedhofsverwaltung
05552/63621-450
friedhof@bludenz.at oder friedhofverwaltung@bludenz.at - Friedhofsgebühren
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Fundgegenstände
(Allgemeine Erläuterungen) Fundgegenstände können bei der Städtischen Sicherheitswache 05552/63621-269, abgegeben werden. Es werden auch Verlustanzeigen entgegengenommen. Fundgegenstände, die vom Verlustträger nach einer Jahresfrist nicht abgeholt werden, werden an den Finder ausgefolgt, womit er das Benützungsrecht erhält. Nach insgesamt drei Jahren geht der Fundgegenstand in sein Eigentum über, wenn sich bis dahin der Verlustträger nicht meldet. Der Finderlohn wird in § 391 ABGB geregelt. Er beträgt 10% des Wertes; wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von € 200,-- erreicht hat, so soll sie in Rücksicht des Übermaßes nur zu 5% ausgemessen werden. Beispiel: Wert des Fundgegenstandes € 3000,-- Finderlohn beträgt: € 250,--. Im Zweifelsfall wird der Fundgegenstand von einem Sachverständigen geschätzt. Fundgegenstände, die vom Verlustträger nicht abgeholt oder vom Finder nicht beansprucht werden, werden einer karitativen Organisation übergeben. Geldbeträge fließt dem Ortshilfswerk der Stadt Bludenz zu. stadtpolizei@bludenz.at
- Online Fundamt Österreich
G
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Gasgeruch
Sämtliche Gashähne, soweit gefahrenlos erreichbar, sowie Gaszählerhahn schließen! Alle offenen Flammen löschen. Elektrische Schalter (auch Lichtschalter) und Geräte (z. B. Klingeln) nicht betätigen. Fenster und Türen öffnen. Räume durchlüften.
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Geburt
Alles über die Beurkundung eines Neugeborenen
Die Geburt eines Kindes wird beim Standesamt des Geburtsortes beurkundet. Das Standesamt Bludenz ist für Beurkundung der Geburten in den Verbandsgemeinden zuständig.
Bei einer Geburt im Landeskrankenhaus Bludenz, erfolgt die Geburtsanzeige an das Standesamt durch die Verwaltung des Krankenhauses am folgenden Werktag. Bei einer Hausgeburt hat die Anzeige durch die Hebamme oder die Eltern innerhalb einer Woche nach der Geburt zu erfolgen.
Für die Beurkundung der Geburt werden von den Eltern nur Urkunden mit Auslandsbezug (fremder Reisepass oder Geburtsurkunde, Wohnsitz im Ausland) benötigt. Dabei sind gegebenenfalls eine Beglaubigung oder Übersetzung erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich rechtzeitig bei uns.Gebühreninfo (Bundesstempelgebühr und Verwaltungsabgabe)
pro Geburtsurkunde € 9,30Die Erstausstellung der Geburtsurkunde ist bis zum 2. Lebensjahr kostenlos.
Vornamen
Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt.
Achten Sie bitte bei der Vornamensgebung Ihres Kindes auf die richtige Schreibweise. Bezeichnungen die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. Zumindest der erste Vorname muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen.
Bei Fragen oder Unklarheiten erkundigen Sie sich bei unserem Standesamt.
Help.gv zur GeburtGeburt - Nachhaltiges Geschenk für Bludenzer Babies
- Geburtsurkunde - Antrag auf Ausstellung
- Geburtsurkunde (international) – Antrag auf Ausstellung
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Gefährliche Tiere
Städtische Sicherheitswache
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Gehsteigräumung (und Reinigung)
Im verbauten Gebiet haben die Eigentümer dafür zu sorgen, daß die Gehsteige gereinigt, geräumt und nötigenfalls bestreut werden. Für Rückfragen steht der Bauhof der Stadt Bludenz zur Verfügung. Der Bauhof ist auch zuständig für die Instandsetzung und Erhaltung der Gehsteige und Straßenbeleuchtung im Gemeindegebiet Bludenz.
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Gemeindeabgaben
Gemeindeabgaben und -tarife 2023
Der Bundesgesetzgeber hat im Finanzausgleichsgesetz (FAG) folgende Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt: Grundsteuer, Kommunalsteuer, Zweitwohnsitzabgaben, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen, Gemeindeverwaltungsabgaben (z. B. für die Erteilung einer Baugenehmigung) und Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (z. B. Müllabfuhr-, Kanalanschluss-, Kanalbenützungs- und Friedhofgebühren). Diese Gemeindeabgaben, die sich begriffsmäßig in Steuern, Beiträge und Gebühren gliedern, werden jährlich unter Einhaltung der geltenden bundes- und landesgesetzlichen Richtlinien und Rahmenbedingungen durch die Stadtvertretung festgelegt. Ebenfalls setzt die Stadtvertretung die Hebesätze der Grundsteuer und des Tourismusbeitrages fest.
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Gemeindekennziffer
80103
- Giftnotruf-Zentrale
- Grabverlängerung
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Grundbuch
Einsicht und Eintragung beim Bezirksgericht Bludenz
05552/63081 -
Grundsteuer
Die Grundlagen für die Berechnung der Grundsteuer bilden die Einheitswert- und Messbetragsbescheide des Finanzamtes. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Bei bestimmten Voraussetzungen kann über Antrag eine Steuervergünstigung für Neu-, Zu- und Umbauten für die Dauer von 20 Jahren gewährt werden. Diesbezügliche Antragsformulare liegen bei der Bürgerservicestelle der Stadt Bludenz auf.
Auskünfte können bei der Steuerabteilung eingeholt werden -
Grundteilung
Ansuchen um Bewilligung einer Grundteilung sind bei der Stadt Bludenz einzubringen. Es wird empfohlen, vor einer beabsichtigten Grundteilung mit dem Bauamt der Stadt Bludenz Kontakt aufzunehmen.
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Grundverkehr
Anträge sind beim Amt der Stadt Bludenz, Grundverkehrs-Ortskommission Bludenz, einzubringen.
- GWR Nutzungseinheit
H
- Heiratsurkunde (international) - Antrag auf Ausstellung
- Heiratsurkunde - Antrag auf Ausstellung
- Heizkostenzuschuss 2024/25
- Hinweisschilder
- Richtlinien
- Karte
Richtlinien für die Anbringung von privaten Hinweisschildern
- Hunde An- und Abmeldung
-
Hundehaltung
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stadtpolizei Bludenz.
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Hundesteuer
Die Hundesteuer wird jährlich von der Steuerabteilung der Stadt Bludenz vorgeschrieben, wo auch die An- und Abmeldung eines Hundes vorzunehmen ist. Mit der Hundesteuervorschreibung (mit Erlagschein) wird auch die Hundemarke zugestellt, die am Tier angebracht werden muss.
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Hygienemaßnahmen
Desinfektion (Entkeimung) von Wohnungen im Krankheits- oder Todesfall im Einvernehmen mit dem Stadtarzt. Vor der Desinfektion muss die Ungezieferbekämpfung (Entwesung) durchgeführt werden.
Anfragen bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Schloss Gayenhofplatz 2, Tel. 05552/6136. -
Hinweisgeberportal
"Haben Sie Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen in der/Ihrer Organisation? Auf diesem System können Sie dies melden. Dabei können Sie anonym bleiben oder auch Ihre Daten bekanntgeben. Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt. Vielen Dank für Ihre Unterstützung."
I
-
Integration
Abteilung für Jugend und Integration im Amt der Stadt Bludenz.
Mehr zum Thema Integration finden Sie beim Sozialsprengel Bludenz.
J
- Jahresberichte der Stadt Bludenz
- Jahresbericht 2022
- Jahresbericht 2021
- Jahresbericht 2020
- Jahresbericht 2019
- Jahresbericht 2018
-
Jagdkarten
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
-
Jugend
Jugendreferat im Amt der Stadt Bludenz
K
-
Kadaverbeseitigung (Tierhygiene)
Tierkadaver werden von der Tierkörperverwertung in 6842 Koblach gegen Bezahlung abgeholt.
Wegen akuter Infektionsgefahr dürfen aufgefundene verendete oder verletzte Wildtiere nicht selbst transportiert oder beseitigt werden. Eine Berührung sollte vermieden werden! Ein allfälliger Fund ist umgehend der Stadtpolizei zu melden. Zutrauliches Wild jeder Art soll gemieden werden (Anzeichen für Tollwut!); Leinenzwang für Hunde; Bissverletzungen von Tieren unverzüglich untersuchen lassen! Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine ausscheiden, andernfalls haben die Hundebesitzer diesen unverzüglich von Gehsteigen und Straßen zu entfernen. Es ist auch nicht gestattet, Hunde auf Kinderspielplätze mitzunehmen sowie außerhalb des abgezäunten Privatgrundes frei herumlaufen zu lassen. Das Füttern von freilebenden Tieren, z. B. Tauben, ist aus hygienischen Gründen im verbauten Stadtgebiet zu unterlassen. -
Kanalanschluss
Nach dem Kanalisationsgesetz besteht grundsätzlich Anschlusspflicht. Nähere Auskünfte über die Ausführung des Hausanschlusses erteilt das Bauamt unter 05552/63621-403. Auskünfte über den Kanalanschlussbeitrag erteilt die Steuerabteilung der Stadt Bludenz unter 05552/63621-229.
Die Kanalbenützungsgebühren werden jährlich wie auch die anderen kommunalen Gebühren durch die Stadtvertretung entsprechend den bundes- und landesgesetzlichen Richtlinien festgelegt (Kanalordnung). -
Kanalbenützungsgebühren
Die Kanalbenützungsgebühren sind nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln. Während des Jahres werden 3/4 des Vorjahresverbrauches als Vorauszahlungen eingehoben. Zum Jahresende wird nach Ablesung des Wasserzählers die Endabrechnung vorgeschrieben, die entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergibt.
-
Kanalverunreinigung
Grob- und Schadstoffe können für den Betrieb des Kanalnetzes und der Kläranlage zum Problem werden. Folgende Materialien gehören deshalb weder in die Kanalschächte noch ins WC: Feststoffe, Textilien, Tampons, Strümpfe, Wegwerfwindeln, Watte, Verpackungsmaterial, Rasierklingen, grobe Speisereste, Bratöl und -fett sowie jegliches Öl, Maische, chemische Schadstoffe und Gifte, Medikamente, konzentrierte Farbstoffe, Zementwasser usw. Waschmittel und Haushaltsreinigungsmittel, die in die Kanalisation gelangen, sollten möglichst sparsam verwendet werden!
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Katastrophenschutz
Der Katastrophenschutzplan der Stadt Bludenz liegt im Amt der Stadt Bludenz, Städtische Sicherheitswache, und im Feuerwehrgerätehaus Bludenz auf. Der Katastrophenschutzplan beinhaltet nach einem einleitenden Hinweis, die Zusammensetzung einer Einsatzleitung, Sachverständige und Auskunftspersonen, Feuerwehren, Rettungsorganisationen, Gesundheits- und Sozialdienste, Wachkörper, Dienststellen der Bauverwaltung, Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen, Sonstige Personen, Einrichtungen und Dienststellen, Sachmittel, Maßnahmenpläne und verschiedene Kartenteile.
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Kindergärten
Sozialabteilung der Stadt Bludenz
Weitere Infos hier -
Konsumentenberatung
AK-Geschäftsstelle Bludenz
Bahnhofplatz 2
6700 Bludenz -
Krankenhaus Bludenz
Spitalgasse 13
6700 Bludenz -
Krankenpflege
Krankenpflegeverein Bludenz
Spitalgasse 12
6700 Bludenz - Kulturbeirat der Stadt Bludenz
- Geschäftsordnung des Kulturbeirates der Stadt Bludenz
- Kulturpflege (und Förderung)
- Richtlinien für die Gewährung von Kulturfördermitteln
- Kulturhaus Remise
L
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Lebensmittelpolizei
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
- Lehrlinge / Lehrstellen
- AMS Bludenz
- Lehrlingsportal rund um das Thema Lehre
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Ludothek Bludenz
Grete Gulbranssonweg 24
6700 Bludenz
M
- Märkte
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Meldeauskunft (Meldebestätigung)
Das polizeiliche Meldewesen gehört zu den Angelegenheiten des sogenannten "übertragenen" Wirkungsbereiches der Gemeinde und liegt in der Kompetenz des Bürgermeisters. Zuständiges Amt im Falle von Bludenz ist das Meldeamt unter 05552/63621-453. Meldeauskunft: Die Meldebehörde erteilt auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister. Die Auskunft des Einwohneramtes beschränkt sich darauf, ob jemand angemeldet ist, war oder wohin er verzogen ist. Meldebestätigung: Auf persönlichen Antrag eines Meldepflichtigen stellt die Meldebehörde gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder Reisepasses eine Meldebestätigung aus.
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Meldevorschriften (Auszug aus dem Meldegesetz)
Jeder Unterkunftnehmer hat sich spätestens nach drei Tagen nach der Unterkunftsnahme beim Einwohneramt anzumelden bzw. innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe der Unterkunft wieder abzumelden. Zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes ist die Abmeldung des vorigen Hauptwohnsitzes und zur Anmeldung des Zweitwohnsitzes die Bestätigung des geltenden Hauptwohnsitzes mitzubringen. Der Meldepflichtige hat sich mit dem Pass oder Personalausweis auszuweisen. Ebenfalls müssen die Adressenänderung innerhalb des Wohnortes (Ummeldung) sowie andere Datenänderungen (z. B. Geburt eines Kindes, Eheschließung, Scheidung, Sterbefall) der Meldebehörde mitgeteilt werden. Das Einwohneramt bestätigt auch den Wohnsitz oder persönliche Daten eines Bürgers für diverse Anträge: für Jubiläumsgaben der Landesregierung, für Anträge an das Finanzamt (Familienbeihilfe) und an den Arbeitsmarktservice (Arbeitslosenunterstützung, Befreiungsscheine für ausländische Arbeitnehmer).
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MOBILPUNKT Bludenz
Stadtbusverkehr - Stadtbusbüro
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Mobiler Hilfsdienst Bludenz
Spitalgasse 12
6700 Bludenz - Mobilität
- Mountainbike-Karte Walgau
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Museum
Auskünfte bei der Bludenz Kultur
- Musikschule der Stadt Bludenz
N
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Namensrecht
Übersicht über das österreichische Namensrecht.
Die Namensführung einer Person richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit. Für österreichische Staatsbürger ist unabhängig vom Ort des Ereignisses (im In- oder Ausland) ausschließlich österreichisches Namensrecht maßgebend.
Übersicht über das für österreichische Staatsbürger gültige Namensrecht:
Familienname:
Eheliche Kinder:
Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Kindsnamen bestimmt werden.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Bei Doppelnamen kann der gesamte Name oder nur ein Teil dessen verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Eltern gebildeter Doppelname bestimmt werden. Dabei dürfen höchsten zwei Teile dieser Namen verwendet werden, ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.Uneheliche Kinder:
Uneheliche Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Liegt dem Standesamt eine Vaterschaftsanerkennung vor, so kann für das Kind auch der Familienname des Mannes oder eine zulässige Kombination aus beider Namen erklärt werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.Namensführung nach der Eheschließung:
Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, oder ihren jeweiligen Familiennamen behalten.
Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen, wobei auch Teile allfälliger Doppelnamen übernommen werden können. Umgekehrt kann auch ein Doppelname aus beiden Familiennamen bestimmt werden. Insgesamt dürfen zwei Teile dieser Namen verwendet werden, ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.
Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem bisherigen Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt.Gebühreninfo:
Namenserklärungen für Kinder im Zuge der Geburtsbeurkundung sind gebührenfrei.
Spätere Namenserklärungen müssen mit € 20,70 (Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben) vergebührt werden.Namenserklärungen im Zuge der Ermittlung der Ehefähigkeit sind gebührenfrei.
Wird die Namenserklärung erst nach der Eheschließung abgegeben, fallen Kosten in der Höhe von
€ 20,70 (Bundesgebühren + Verwaltungsabgaben) an.
Werden ausländische Schriftstücke vorgelegt, so müssen diese zusätzlich nachvergebührt werden.Weitere Namensänderungen die beim Standesamt kostenpflichtig erklärt werden können:
Wird eine Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname eines Kindes erneut bestimmt werden.
Weitere Namensänderungen können zum Teil nur bei der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt werden, informieren Sie sich dazu gerne beim Standesamt Bludenz.
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband im Bürgerservice des Rathauses, Werdenbergerstraße 42, Tel. 05552/63621-451 und 460, Fax 05552/63621-1451 und 1460, standesamt@bludenz.at - Niederschriften Stadtvertretungs-Sitzungen
- Neuapostolische Kirche Bludenz
O
- Obsorge
- Offene Jugendarbeit Bludenz/Jugendhaus
-
Öffentliche Ordnung
Städtische Sicherheitswache
-
Ölunfälle
Städtische Sicherheitswache
- Ozonwerte in Bludenz
P
- Personen- und Meldeauskunft
-
Polizei
Städtische Sicherheitswache
-
Plakatständer
zur Kundmachung für Veranstaltungen in Bludenz sind als schriftliches Ansuchen an das Amt der Stadt Bludenz zu richten.
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Personalausweise/Reisepässe
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Seit 1. Jänner 2012 benötigt auch jedes Kind einen Reisepass. -
Parkplätze
Auskünfte über die Anmietung eines Dauerparkplatzes in der Riedstraße, beim Bertsch-Parkplatz, Spitalgasse 2, in der Mokry und in der Tiefgarage Laurentiuspark erhalten Sie in der Stadtamtsdirektion oder über E-Mail an parkplatz@bludenz.at.
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Mobil Parken
Entdecken Sie die Vorteile von bargeldlosem, ticketlosem und stressfreiem Parken
Das Bezahlen von Parkgebühren mit dem Handy ist auf allen öffentlich bewirtschafteten Oberflächenparkplätzen möglich. Einen genauen Überblick über alle Parkzonen erhalten Sie anhand unserer Übersichtskarte. In den markierten Parkzonen können Sie Ihren Parkvorgang bequem per App starten und beenden und sparen sich so den Weg zum Parkscheinautomaten sowie die Kleingeldsuche.
Dank minutengenauer Abrechnung und Start-/ Stop-Funktion fallen zudem keine unnötigen Parkgebühren an. Die Abrechnung erfolgt bequem am Monatsende via Lastschrift, PayPal oder Kreditkarte.
Die Vorteile von V-Parking
- Nie wieder Strafzettel
- Kleingeldsuche und Ticketziehen entfällt
- Minutengenaue Abrechnung
- Bequeme Bezahlung am Monatsende
R
- Rechnungsabschlüsse
- Rechnungsabschluss 2021
- Rechnungsabschluss 2020
- Eröffnungsbilanz der Stadt Bludenz per 1.1.2020
- Rechnungsabschluss 2019
- Rechnungsabschluss 2018
- Rechnungsabschluss 2017
- Rechnungsabschluss 2016
- Rechnungsabschluss 2015
- Rechnungsabschluss 2014
- Rechnungsabschluss 2013
- Rechnungsabschluss 2012
- Rechnungsabschluss 2011
- Rechnungsabschluss 2010
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Rotes Kreuz Vorarlberg - Rufhilfe
Viele ältere Menschen möchten in ihrer vertrauten Umgebung bleiben. Die häufigste Sorge ist die Angst, im Notfall nicht mehr in der Lage zu sein, Hilfe rufen zu können. Die Rufhilfe schafft älteren oder alleinstehenden Menschen die Möglichkeit, in kritischen Situationen und innerhalb kürzester Zeit eine Verbindung zu Angehörigen oder zur Rettungs- und Feuerwehrleitstelle herzustellen. Dies geschieht mit Hilfe eines Handsenders, der am Körper getragen wird und per Knopfdruck die Alarmierungskette staretet.
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Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung
Erwachsenenvertretung des ifs Vorarlberg
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Schneeräumung
Alle Eigentümer von Liegenschaften sind verpflichtet, die entlang der Liegenschaft verlaufenden Gehsteige in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee zu räumen sowie bei Schneeglätte und Glatteis zu bestreuen. Die Räum- und Streupflicht besteht bei starkem Schneefall oder Frosteintritt - sofern zumutbar - wiederholt bzw. auch dann, wenn der Pflug den Schnee wieder auf den Gehsteig geschoben hat. Auf dem geräumten Weg sollten zwei Personen ungehindert aneinander vorbeigehen können. Nach Möglichkeit sollte zum Schutze der Umwelt Salz-Streuen vermieden werden. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, ist von den Anrainern der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu räumen und nötigenfalls zu bestreuen. In einer Fußgängerzone oder in einer "Wohnstraße" ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung ebenfalls für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
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Schuldenberatung
ifs Vorarlberg
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Schulpsychologischer Dienst
Der Landesschulrat für Vorarlberg berät in Bildungsfragen sowie bei schulpsychologischen Angelegenheiten. Zum Aufgabenbereich des Schulpsychologischen Dienstes gehören u. a. die Mithilfe und Mitwirkung bei der Entscheidung über Schuleintritt und -übertritt; Entscheidung über Sonderschulbedürftigkeit; Lösung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten; Feststellung des allgemeinen Intelligenz- und Entwicklungsstandes. Beratung bei Fragen der Schullaufbahn.
- Schwangerschaft
- Aufklärung über Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durch die praktischen Ärzte
- Gynäkologische Ambulanz im Krankenhaus Bludenz
- Institut für Sozialdienste
Schwangerenbetreuung, Gynäkologen
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Selbsthilfe Bludenz
Sprechtag jeden Mittwoch von 13:30 - 16:30 Uhr
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Servitutsholz
Die Servituts-Nutz- und Brennholzanforderung an die Stadt Bludenz können jedes Jahr im Februar während der Amtsstunden in der Bürgerservicestelle im Rathaus oder im Forstamt angemeldet werden.
Brennholzbezugsberechtigte sind alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bludenz, sofern sie einen eigenen Haushalt mit Herd (Holzfeuerungsmöglichkeit) ganzjährig führen. Pro Jahr können max. 2 rm Servitutsbrennholz bezogen werden.
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Sozialdienste
Auskünfte bei der Sozialabteilung der Stadt Bludenz
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Sozialhilfe (Antragserläuterungen)
Voraussetzungen
- Einkommen unter dem Sozialhilferichtsatz
Für den Antrag werden folgende Belege benötigt:
- Einkommen (Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, Unterhalt, Alimente, Mietbeihilfe u.a.)
- Verpfichtungen (Miete, Unterhaltszahlungen, Schulden u.a.)
Der Antrag wird computerunterstützt aufgenommen, bearbeitet und unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Entscheidung weitergeleitet.
- Sperrstundenverlängerung
- Städtische Sicherheitswache (Zuständigkeit)
- Sperrstundenverlängerung online beantragen
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Sport
Auskünfte über Sportvereine, Vermietung von Turnhallen und Fußballplätzen beim Amt der Stadt Bludenz
- Sportförderung Richtlinien
- Sportehrenzeichen/Sportnadel Formular
- Sportförderung Formular
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Staatsbürgerschaftsnachweise
Mit dem Staatsbürgerschaftsnachweis wird in Österreich bestätigt, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Zur Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Bestätigungen ist jene(r) Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die sich der Antragsteller wendet. Sie können also bei jeder beliebigen Gemeinde bzw. bei derem Staatsbürgerschaftsverband vorsprechen. Liegt der Hauptwohnsitz einer Person nicht in Österreich, sondern im Ausland, so ist das österreichische Konsulat oder die österreichische Botschaft, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt, zuständig.Dokumente
Ausländische Geburts-, Heirats- und Scheidungsurkunden müssen (ggf beglaubigt und übersetzt) vorgelegt werden.Gebühreninfo pro Staatsbürgerschaftsnachweis € 23,20
Die erste Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für ein Kind (bis 2 Jahre) ist gebührenfrei. -
Stadtbusverkehr, Stadtbusbüro
MOBILPUNKT Bludenz
Bahnhofplatz 3
6700 Bludenz - Städtisches Orchester
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Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bludenz
Gemeinden können zur Besorgung der Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Standesamts- bzw. Staatsbürgerschaftsverband vereinigt werden. Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband hat seinen Sitz in Bludenz.
Die dazugehörenden Verbandsgemeinden sind Bludenz, Brand, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Innerbraz, Klösterle, Lorüns, Nüziders und Stallehr. -
Sterbefall
Eintragung von Sterbefällen
Jeder Sterbefall ist innerhalb von 24 Stunden, spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen. Die Todfallsmeldung übernimmt meist das Bestattungsunternehmen.
Das Standesamt Bludenz ist für die Sterbefälle in den Verbandsgemeinden zuständig.Für die Beurkundung eines Sterbefalles sind folgende Unterlagen und Dokumente erforderlich:
Wenn der Verstorbene ledig war:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei ausländischen Staatsangehörigen Reisepass)
- Gegebenenfalls den Nachweis über akademische Grade
- eine Wohnsitzbestätigung des Verstorbenen nur wenn der Hauptwohnsitz nicht in Österreich war
Wenn der Verstorbene verheiratet war:
- Zusätzlich noch eine Heiratsurkunde
Wenn der Verstorbene verwitwet oder geschieden war:
- Zusätzlich - Nachweis über die Auflösung der Ehe (Sterbeurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ev. Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteiles).
Gebühreninfo (Bundesstempelgebühren und Verwaltungsabgabe) pro Sterbeurkunde € 9,30
- Sterbeurkunde (international) - Antrag auf Ausstellung
- Staatsbürgerschaftsnachweis - Antrag auf Ausstellung
- Sterbeurkunde- Antrag auf Ausstellung
- Strafregisterbescheinigung – Bestellung
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Straßenreinigung
Bauhof der Stadt Bludenz
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Suchtgiftprobleme
Drogenberatungsstelle Do it yourself
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- Vorarlberger Tagesmütter gGmbH
- Taufe
- Hl. Kreuz Bludenz
- Herz Mariae
- Evangelisches Pfarramt
Katholische Taufe:
Melden sie die Taufe beim zuständigen Wohnpfarramt (Hl. Kreuz od. Herz Mariae) an. Voraussetzung für die Taufe ist die Teilnahme der Eltern und Paten an einem Taufgespräch, das bei der Anmeldung vereinbart wird. Taufpaten müssen katholisch sein. Als Dokument ist die Geburtsurkunde des Täuflings erforderlich.
Die Anmeldung zur Taufe in der Evangelischen Kirche ist beim Evangelischen Pfarramt vorzunehmen.- Tierschutzvereine
- Tierschutzverein Bludenz
- Tierschutzverein Oberland
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Tourismus
Bludenz Tourismus
+43 5552 63621-790
tourismus@bludenz.at -
Transparente
für Veranstaltungen in Bludenz. Die Transparentplätze befinden sich in der Werdenbergerstraße zwischen dem Modehaus Beck und Esprit, zwischen der Stadtapotheke und Städtle-Optik sowie in der Bahnhofstraße zwischen Optik Bitsche und Pizzeria Antonio. Ansuchen sind schriftlich an das Amt der Stadt Bludenz zu richten. Das Ansuchen hat den Hinweis auf die Veranstaltung, die beworben wird, zu beinhalten.
- Talsperrenüberwachung - Typhonalarm
- Stauseeen Kops, Silvretta und Vermunt
- Lünersee
Der Probealarm mit den Typhonwarnanlagen der Vorarlberger Illwerke AG findet jedes Jahr am letzen Freitag im November um 15:00 Uhr statt.
Beim Probealarm wird der Typhonalarm in allen betroffenen Gemeinden mit dem Läuten der Kirchenglocken ergänzt. Zusätzlich befahren drei VW-Transporter der VIW mit mobilen Typhonanlagen begleitet von der Polizei gleichzeitig die Straßenstrecken von Partenen bis Schruns, von Schruns bis Bludenz und von Bürs bis Beschling in der Marktgemeinde Nenzing.
Die Art der Alarmierung entspricht dem Ernstfall nach §§ 3 und 4 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über Warn- und Alarmsignale, LGBl. Nr. 44/1980. Im Ernstfall würden überdies Durchsagen über den Österreichischen Rundfunk erfolgen.
Im Ernstfall ist je nach betroffenem Stausee folgendes zu beachten:
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Vaterschaftsanerkennung
Die Vaterschaft kann auf jedem österreichischen Standesamt anerkannt werden, idealerweise direkt im Zuge der Geburtsbeurkundung. Dabei sind neben einem gültige amtlichen Lichtbilderausweis nur noch Urkunden mit Auslandsbezug vorzulegen (zB fremder Reisepass, ausländische Geburtsurkunde des Vaters).
Die Mutter als gesetzlicher Vertreter des Kindes hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird (§ 149 Abs. 1 ABGB). Gegebenenfalls werden Sie dabei durch den Jugendwohlfahrtsträger unterstützt.
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Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen
Ansuchen um Genehmigung von Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen wie Straßen, Wege, Parkplätze etc. sind schriftlich beim Amt der Stadt Bludenz einzubringen.
- Vereine
- Vereinsförderrichtlinien
- Richtlinien der Stadt Bludenz für die Gewährung von Sportfördermitteln
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Vereinswesen
Informationen und Vereinsadressen können beim Amt der Stadt Bludenz eingeholt werden. Vereinsförderungen sind schriftlich einzubringen.
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Verkäufe
Derzeit keine Verkäufe.
- Verlustmeldung
- Datenschutzerklärung zur Videoüberwachung
- Voranschläge
- Voranschlag 2024
- Voranschlag 2023
- Voranschlag 2022
- Voranschlag 2021
- Voranschlag 2020
- Voranschlag 2019
- Voranschlag 2018
- Voranschlag 2017
- Voranschlag 2016
- Voranschlag 2015
- Voranschlag 2014
- Voranschlag 2013
- Voranschlag 2012
Weitergehende Informationen, Auswertungen und Vergleiche mit anderen Städten und Gemeinden in Österreich können auf folgenden Internet-Plattformen heruntergeladen werden:
www.offenerhaushalt.at
www.gemeindefinanzen.at
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Wahlangelegenheiten
Örtlicher Leiter bei der Durchführung einer Wahl, eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder Volksbefragung ist der Bürgermeister. Zuständige Dienststelle für alle Wahlangelegenheiten ist in Bludenz die Bürgerservicestelle. Wahlberechtigt in Bludenz ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und am Stichtag seinen Hauptwohnsitz in Bludenz hat. Der Stichtag wird bei jeder Wahl durch Kundmachung öffentlich bekanntgegeben. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, in die Wählerevidenz Einsicht zu nehmen und gegen die Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben.
Auskünfte erteilt die Bürgerservicestelle im Rathaus Bludenz. - Wahl-Stimmkarte - Antrag auf Ausstellung
- Wählerevidenz / Europa Wählerevidenz - Antrag auf Ausstellung
- Wählerverzeichnis - Einspruch
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Waldaufsicht
Beratung für Privatwaldbesitzer, Schlägerungsansuchen: Landeswaldaufseher (BH Bludenz) für die Gemeinden Bludenz und Braz, Robert Jochum, Tel. 05552/8124, 0664/2101796.
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Wasserwerk
Das Wasserwerk der Stadt Bludenz ist für sämtliche Belange der Wasserversorgung zuständig. Es erteilt insbesondere Auskünfte über Anschlussmöglichkeiten.
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Wasseranschluss- und -bezugsgebühren
Auskünfte über Anschlusskosten und Wasserbezugsgebühren erteilt die Gebührenabteilung
- Trinkwasser-Untersuchung
- Pumpwerk Brunnenfeld
- Trinkwasserkraftwerk
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Wohnbeihilfe
Um die finanzielle Belastung durch die Miete für eine Privatwohnung oder auch gemeinnützige Mietwohnung bzw. durch Rückzahlungen (Annuitäten) für eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zu erleichtern, kann über Antrag eine Wohnbeihilfe des Landes gewährt werden. Dazu muss die nach einem bestimmten Schema errechnete "Wohnungsaufwandsbelastung" das zumutbare Ausmaß des Familieneinkommens übersteigen. Angehörige von Drittstaaten müssen entweder seit 10 Jahren den Hauptwohnsitz in Österreich haben, oder hier seit 8 Jahren steuerpflichtig sein. Informationen und Formulare sind bei der Wohnbauförderungsstelle und Wohnberatungsstelle im Landhaus sowie der Bürgerservicestelle im Rathaus erhältlich. Anträge für eine Wohnbeihilfe sind ebenfalls über die Bürgerservicestelle einzubringen.
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Wohnungsvergabe
Vormerkungen für Mietwohnungen von gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaften können ausschließlich beim städtischen Wohnungsamt im Rathaus vorgenommen werden. Der Antrag eines Wohnungswerbers wird zunächst vom Wohnungsausschuss der Stadt Bludenz, der sich aus Vertretern der verschiedenen politischen Parteien gemäß den Gemeindevertretungswahlergebnissen zusammensetzt, behandelt. Auf Grund dieser Beratungen im Wohnungsausschuss macht der Bürgermeister an die betreffende Wohnbaugesellschaft, VOGEWOSI, Alpenländische Heimstätte oder Wohnbauselbsthilfe, den Vorschlag zur Wohnungsvergabe. Die Zuweisung der Wohnung erfolgt durch die Wohnbaugesellschaft. Den Mietvertrag schließt der Wohnungswerber sodann direkt mit dem Wohnungseigentümer, den gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften VOGEWOSI, Alpenländische Heimstätte oder Wohnbauselbsthilfe ab. Die Stadt Bludenz kann nur gemeinnützige Mietwohnungen (keine Privatwohnungen, keine Eigentumswohnungen, keine Eigenheime) zur Vergabe vorschlagen.
- Wohnungsvergaberichtlinien
- Wohnsitzerklärung
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- Zentrales Vereinsregister
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Zirkus
Ansuchen um Durchführung von Zirkusveranstaltungen sind schriftich beim Amt der Stadt Bludenz einzubringen.