Stadtsaal Bludenz

Anschrift:
Stadtsaal Bludenz
Untersteinstraße 6
6700 Bludenz

 

Thomas Laterner

Größe280 m² (14 x 20 m)
Höhe6,90 m
FassungsvermögenSaal 400 Personen
Galerie 120 Personen
max. Fassungsvermögen600 Personen stehend
Bühne9 x 7,4 m
Zufahrtebenerdig
BestuhlungStühle sind nicht fix montiert.
Garderoben2 Künstlergarderoben

Der Saal kann auch für Wirtschaftsbetrieb verwendet werden.

Auf Wunsch können wir Ihnen von Veranstaltungen digitale Fotos zukommen lassen.

Bitte melden Sie sich beim Infoservice der Stadt Bludenz unter der Tel. Nr. 05552 63621 237.

Der Veranstalter nimmt die folgenden Benützungsbewilligungen, Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen verbindlich zur Kenntnis und verpflichtet sich zur Einhaltung derselben:

  1. Der Stadtsaal dient für Theater- und Tanzveranstaltungen, Ausstellungen und Konzerte u. dgl.
  2. Im Parkett ist die Anzahl der Stuhlreihen variabel, aber maximal für 430 Personen
  3. Auf der Galerie (Rang) sind ständig 6 Stuhlreihen mit je 20 Sesseln aufgestuhlt. Platz für 120 Personen.
  4. Leicht entzündbare Stoffe, wie Petroleum, Zelluloid, Benzin usw. dürfen bei Veranstaltungen weder verwendet noch aufbewahrt werden. Offenes Licht und Feuer dürfen nicht Verwendung finden. Das Dekorationsmaterial muss schwer brennbar (B1), nicht tropfend (Q1) und außerhalb des Handbereiches sein.
  5. Alle Verkehrswege sind von jeder Behinderung freizuhalten. Das Ablegen von Kleidern in einer den Verkehr behindernden Weise im Zuschauerraum ist strafbar. Bei Gefahr im Verzug darf die Garderobe zur Kleiderrückgabe nicht geöffnet werden.
  6. Das Einschlagen von Nägeln an den Wänden ist strengstens untersagt.
  7. Im Hof besteht bei Veranstaltungen strengstes Fahr- und Parkverbot. Personen, die ihre Fahrzeuge dort abstellen, werden bestraft. Vom Veranstalter darf lediglich ein Auto (Kulissenwagen) nach Anweisung des Sicherheitspersonales abgestellt werden.
  8. Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf zu sorgen.
  9. Für alle entstandenen Beschädigungen im Saal und der Einrichtung haftet der Veranstalter!
  10. Den Anweisungen des Saalpersonals sowie den Organen der Polizei und der Feuerwehr ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung kann die Veranstaltung ohne Kostenersatz abgebrochen werden.
  11. Die Saalverwaltung behält sich vor, bei Bedarf weitere Anordnungen zu treffen (z.B. Kaution usw.)
  12. Bei Ausstellungen muss der Veranstalter die Ausstellungsgegenstände auf seine Kosten versichern. Ein Übernachten im Stadtsaal während der Austellungsdauer ist nicht möglich.