Bürgerservice (Meldeamt, Personenstandswesen)
Das Rathaus als Bürgerservicestelle
Das Rathaus Bludenz ist Servicestelle für alle Bludenzerinnen und Bludenzer. Deshalb ist unser Bürgerservice im Erdgeschoss des Rathauses auch der wichtigste Kontakt für zahlreiche Bürgeranliegen. Im Bürgerservice ist auch das Standesamt und der Staatsbürgerschaftsverband integriert.
Bürgerservicestelle
6700 Bludenz
Österreich
Öffnungszeiten Bürgerservice
MO-DO | 7:30 - 16:30 Uhr |
FR | 7:30 - 12.00 Uhr |
Aufgabenbereich – Bürgerservice
- Zentrale Anlaufstelle
- Einwohnermeldewesen, An-, Um- und Abmeldungen, Meldebestätigungen, Auskünfte, Lebensbescheinigungen
- Formularausgabe (Finanzamt, EWR Bürger)
- Ausgabe von Abfallsäcken/Gelber Sack
- Erfassen von Abholaufträgen für Sperrmüll
- Hauptkassa für die gesamte Verwaltung
- Telefondienst, Vermittlung
- Familienpässe
- Bestätigungen zur Erlangung von Einheimischentarifen
- Anträge zur ORF Gebühr
- Wohnbeihilfe Formularausgabe und Antragskontrolle
- Vorschreibungen von:
Abfallgebühren, Wasserverbrauchsgebühren, Essen auf Rädern und Friedhofsgebühren - Auskunft und Beratung über Gebühren/Beiträge und Abgaben
- Servitutsholzanmeldungen
- Wählerevidenz
- Einteilung Wahlsprengel
- Durchführung und Abwicklung von Wahlen und Volksabstimmungen, Volksbegehren, Volksbefragungen
- Schöffen- und Geschworenenlisten
- Vollziehung der Gästetaxordnung
- Gästemeldungen
- Friedhofsverwaltung Profrieda
- Strafregisterbescheinigungen
- Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen (Geburten, Ehen, Sterbefälle, Namensbestimmungen, Obsorgeerklärungen)
Weiterführende Links
Downloads
Erklärungen / Hinweise
Übersicht über das österreichische Namensrecht.
Die Namensführung einer Person richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit. Für österreichische Staatsbürger ist unabhängig vom Ort des Ereignisses (im In- oder Ausland) ausschließlich österreichisches Namensrecht maßgebend.
Übersicht über das für österreichische Staatsbürger gültige Namensrecht:
Familienname
- Eheliche Kinder
Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Kindsnamen bestimmt werden.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Bei Doppelnamen kann der gesamte Name oder nur ein Teil dessen verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Eltern gebildeter Doppelname bestimmt werden. Dabei dürfen höchsten zwei Teile dieser Namen verwendet werden, ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen. - Uneheliche Kinder
Uneheliche Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Liegt dem Standesamt eine Vaterschaftsanerkennung vor, so kann für das Kind auch der Familienname des Mannes oder eine zulässige Kombination aus beider Namen erklärt werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.
Namensführung nach der Eheschließung
- Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, oder ihren jeweiligen Familiennamen behalten.
- Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen, wobei auch Teile allfälliger Doppelnamen übernommen werden können. Umgekehrt kann auch ein Doppelname aus beiden Familiennamen bestimmt werden. Insgesamt dürfen zwei Teile dieser Namen verwendet werden, ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.
- Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem bisherigen Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt.
Gebühreninfo
- Namenserklärungen für Kinder im Zuge der Geburtsbeurkundung sind gebührenfrei.
- Spätere Namenserklärungen müssen mit € 20,70 (Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben) vergebührt werden.
- Namenserklärungen im Zuge der Ermittlung der Ehefähigkeit sind gebührenfrei.
- Wird die Namenserklärung erst nach der Eheschließung abgegeben, fallen Kosten in der Höhe von € 20,70 (Bundesgebühren + Verwaltungsabgaben) an.
- Werden ausländische Schriftstücke vorgelegt, so müssen diese zusätzlich nachvergebührt werden.
Weitere Namensänderungen die beim Standesamt kostenpflichtig erklärt werden können
- Wird eine Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
- Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname eines Kindes erneut bestimmt werden.
- Weitere Namensänderungen können zum Teil nur bei der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt werden, informieren Sie sich dazu gerne beim Standesamt Bludenz.
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband im Bürgerservice des Rathauses, Werdenbergerstraße 42, Tel. 05552/63621-451 und 460, Fax 05552/63621-1451 und 1460, standesamt@bludenz.at
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband
6700 Bludenz
Österreich
- +43 5552 63621 451
- +43 5552 63621 1451
- standesamt@bludenz.at
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bludenz
Gemeinden können zur Besorgung der Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Standesamts- bzw. Staatsbürgerschaftsverband vereinigt werden. Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband hat seinen Sitz in Bludenz.
Die dazugehörenden Verbandsgemeinden sind Bludenz, Brand, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Innerbraz, Klösterle, Lorüns, Nüziders und Stallehr.
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband
6700 Bludenz
Österreich
- +43 5552 63621 451
- +43 5552 63621 1451
- standesamt@bludenz.at
Wahlangelegenheiten
Örtlicher Leiter bei der Durchführung einer Wahl, eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder Volksbefragung ist der Bürgermeister.
Zuständige Dienststelle für alle Wahlangelegenheiten ist in Bludenz die Bürgerservicestelle.
Wahlberechtigt in Bludenz ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und am Stichtag seinen Hauptwohnsitz in Bludenz hat.
Der Stichtag wird bei jeder Wahl durch Kundmachung öffentlich bekanntgegeben. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, in die Wählerevidenz Einsicht zu nehmen und gegen die Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben.
Auskünfte erteilt die Bürgerservicestelle im Rathaus Bludenz.
Bürgerservicestelle
6700 Bludenz
Österreich
Öffnungszeiten Bürgerservice
MO-DO | 7:30 - 16:30 Uhr |
FR | 7:30 - 12.00 Uhr |
Amt der Stadt Bludenz
6700 Bludenz
Österreich
Öffnungszeiten Parteienverkehr aller Abteilungen | Öffnungszeiten Bürgerservice | ||
MO - DO | 07:30 - 12:00 Uhr | MO - DO | 07:30 - 16:30 Uhr |
Nachmittags nur nach Terminvereinbarung | |||
FR | 07:30 - 12:00 Uhr | FR | 07:30 - 12:00 Uhr |
Bludenz Kultur
6700 Bludenz
Österreich
Öffnungszeiten Bludenz Kultur
MO - DO | 08:00 - 12:00 Uhr |
Nachmittags nur nach Terminvereinbarung | |
FR | 08:00 - 12:00 Uhr |
Bludenz Stadtmarketing GmbH
6700 Bludenz
Österreich
- +43 5552 63621 260
- +43 5552 63621 1261
- stadtmarketing@bludenz.at
Öffnungszeiten Bludenz Stadtmarketing GmbH
MO - DO | 08:00 - 12:00 Uhr |
Nachmittags nur nach Terminvereinbarung | |
FR | 08:00 - 12:00 Uhr |
Stadtpolizei Bludenz
6700 Bludenz
Österreich
Öffnungszeiten Stadtpolizei Bludenz
MO - FR | 08:00 - 12:00 Uhr |
Nachmittags nur nach Terminvereinbarung |
Altstoffsammelzentrum
6700 Bludenz
Österreich
- +43 5552 63621 870
- +43 5552 63621 1870
- abfallwirtschaft@bludenz.at
Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum
MO | 07:30 - 12:00 Uhr |
DI | 13:30 - 18:00 Uhr |
DO | 13:30 - 18:00 Uhr |
FR | 07:30 - 12:00 Uhr |
SA | 09:00 - 13:00 Uhr |
Grünmüllannahme ebenfalls zu den Öffnungszeiten (nicht in den Monaten Dezember, Jänner und Februar).
AnsprechpartnerInnen im Bürgerservice
Monika Battisti
Anne-Sophie Bickel
Andrea Kurzemann
Anna Marktl
Carmen Messner
Ingrid Nessler
Bettina Schlick
Sandra Tschann
Darüber hinaus stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Termine nach Vereinbarung zur Verfügung.